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Beamtenanwärter
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Zum Beamten auf Probe wird ernannt, wer seinen Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen hat und zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit vorgesehen ist (sog. Laufbahnbewerber) bzw. als Bewerber einer Laufbahn besonderer Fachrichtung eingestellt werden soll.
Als Beamter auf Probe wird auch ernannt, wer zur Übertragung eines Amtes mit leitender
Funktion (§ 24a BBG) vorgesehen ist und vorher noch nicht Beamter war. Der Status
als Beamter auf Probe konnte dabei durchaus länger als die Probezeit andauern, die
ein Beamter nach Abschluss seiner Laufbahnprüfung noch zu absolvieren hat, da eine
Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach dem früheren Recht -
Der Beamte auf Probe führte den Zusatz „zur Anstellung“ (z. A.) hinter der Amtsbezeichnung des Eingangsamtes als Dienstbezeichnung, z. B. Polizeikommissar z. A. oder im höheren Dienst die Dienstbezeichnung Assessor mit einem Zusatz der auf die Fachrichtung hinweist (z. B. Brandassessor). In den Laufbahnen besonderer Fachrichtung wird auch im höheren Dienst der Zusatz zur Anstellung zur Amtsbezeichnung des Eingangsamtes geführt.
Ab dem 1. April 2009 sind mit der Reform des Beamtenrechts (Beamtenstatusgesetz) das Instrument der Anstellung und damit auch der Zusatz "z. A." ersatzslos entfallen. Wer zu diesem Zeitpunkt noch Beamter z. A. war, wurde automatisch angestellt. Nach dem neuen Recht folgt mit der Ernennung zum Beamten auf Probe automatisch sofort die Anstellung, die Probezeit muss jedoch trotzdem noch absolviert werden.
Die Vollendung des 27. Lebensjahres spielt für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit
keine Rolle mehr, da dieses Kriterium -