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Echte Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeitsklausel
Dienstunfähigkeit (Begriff)
Unter Dienstunfähigkeit versteht man, dass ein Beamter oder Soldat auf Grund körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte nicht mehr in
der Lage ist, seine dienstlichen Pflichten gegenüber seinem Dienstherrn zu erfüllen.
Dienstunfähigkeit wird durch ein amtsärztliches, truppenärztliches bzw. ärztliches
Gutachten festgestellt. Der Beamte wird je nach Status bei Feststellung einer Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt oder entlassen. Aktuelle Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit
Dienstunfähigkeit gleichzusetzen, jedoch kann länger dauernde Arbeitsunfähigkeit
ein Indiz für Dienstunfähigkeit sein.
Abhängig vom Status des Beamten und davon, ob die Dienstunfähigkeit durch einen Dienstunfall
entstanden ist oder nicht, ergeben sich verschiedene Leistungsansprüche gegen den
Dienstherrn.
Der Beamte auf Probe hat ebenso wie der Beamte auf Widerruf keinen Leistungsanspruch.
Er wird aus dem Dienst entlassen und in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert
und erhält dann die Leistungen, die für alle Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung
gelten. Beim Beamten auf Probe ist allerdings noch zu unterscheiden, ob die Dienstunfähigkeit
aufgrund eines Dienstunfalls bzw. einer dienstlichen Beeinträchtigung erfolgte. Wenn
ja, wird auch der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt, ansonsten wird er entlassen.
Dies hängt mit der Fürsorgepflicht des Dienstherren zusammen, da es nicht angebracht
erscheint, den Beamten auf Probe, der einen unverschuldeten Dienstunfall erleidet,
zu entlassen.
Der Beamte auf Lebenszeit wird in den Ruhestand versetzt und erhält Leistungen durch
den Dienstherrn.
Ein Soldat auf Zeit oder Wehrdienstleistender wird im Falle der Dienstunfähigkeit
entlassen, ein Berufssoldat in den Ruhestand versetzt.
Gegen eine Dienstunfähigkeit kann sich der Beamte oder Soldat zusätzlich privat versichern.
Früher wurden dienstunfähige Soldaten als Invaliden bezeichnet.